Artikel 30a VO (EU) 2013/40
Überschneidungsgebiet von IATTC und WCPFC
1. Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 bis 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen.
2. Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen.
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