Artikel 6a VO (EU) 2013/40

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

1. Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a)
Schellfisch in dem Gebiet IV; dem Gebiet IIa (EU-Gewässer);
b)
Blauer Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer);
c)
Makrele in den Gebieten IIIa und IV; den Gebieten IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer);
d)
Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; dem Gebiet Vb (EU- und internationale Gewässer), den Gebieten IIa, XII und XIV (internationale Gewässer);
e)
Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X; dem Gebiet CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer);
f)
Makrele in den Gebieten IIa und IVa (norwegische Gewässer);
g)
Hering in den Gebieten I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer).

2. In Bezug auf jeden Bestand, der in Absatz 1 aufgeführt ist, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um bis zu 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung schriftlich mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilte Quote.

3. Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2013 in Anspruch genommenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2014 für den betreffenden Bestand abgezogen (t = t).

4. Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht in Anspruch genommenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2014 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.

5. Alle Mengen, die gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der nicht in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

6. Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so finden die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung auf diesen Bestand.

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