ANHANG IIB VO (EU) 2013/40

Fangmöglichkeiten der schiffe, die in den ICES-divisionen IIa, IIIa sowie im ICES-untergebiet IV sandaalfischerei betreiben

1.
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und im ICES-Untergebiet IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.
2.
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Untergebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der EU und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Europäische Union und Norwegen.
3.
Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete wie folgt nach Maßgabe der Anlage zu diesem Anhang festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet Statistische Rechtecke - ICES
1 31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6
2 31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8
3 41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0
4 38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0
5 47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5
6 41-43 G0-G3; 44 G1
7 47-51 E7-E9

4.
Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 verboten.

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