ANHANG IV VO (EU) 2013/40

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)

1.
Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 60
Frankreich 8
Europäische Union 68

2.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 119
Frankreich 87
Italien 30
Zypern 7
Malta 28
Union 316

3.
Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen:

Kroatien 9
Italien 12
Europäische Union 21

4.
Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge
Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta(2)
Ringwadenfänger 1 9 1 12 17 6 1
Langleinenfänger 4 0 0 30 8 12 20
Köderschiffe 0 0 0 0 8 60 0
Handleinen 0 12 0 0 29 2 0
Trawler 0 0 0 0 57 0 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(3) 0 0 16 0 87 32 0

Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ
Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta
Ringwadenfänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
Langleinenfänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
Köderschiffe Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
Handleinen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
Trawler Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen

5.
Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Anzahl Tonnare
Spanien 5
Italien 6
Portugal 1 (4)

6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität
Anzahl der Betriebe Kapazität in Tonnen
Spanien 17 11852
Italien 15 13000
Griechenland 2 2100
Zypern 3 3000
Kroatien 7 7880
Malta 8 12300

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Spanien 5855
Italien 3000
Griechenland 785
Zypern 2195
Kroatien 2947
Malta 8768

Fußnote(n):

(1)

Die Zahlen unter den Nummern 1, 2 und 3 können verringert werden, um internationalen Verpflichtungen der Union nachzukommen.

(2)

Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(3)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(4)

Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.