Artikel 1 VO (EU) 2013/401

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Anspruch” jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

i)
Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
ii)
Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs in jeder Form,
iii)
Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
iv)
Gegenansprüche,
v)
Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b)
„Vertrag oder Transaktion” jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag” gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadensersatzansprüche, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
c)
„zuständige Behörden” die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
d)
„wirtschaftliche Ressourcen” Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
e)
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen” die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
f)
„Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
g)
„Gelder” finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
ii)
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
iii)
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
iv)
Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
v)
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
vi)
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
vii)
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h)
„technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
i)
„Vermittlungsdienste”

i)
die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder
ii)
den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

j)
„Einfuhr” jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union oder in andere Gebiete, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 349 und 355 des Vertrags Anwendung findet. Dazu gehören im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zur Festlegung des Zollkodex der Union die Überführung in eine Freizone, die Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, nicht aber die Durchfuhr und die vorübergehende Lagerung;
k)
„Ausfuhr” jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach Artikel 349 und 355 Anwendung des Vertrags findet. Dazu gehören im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 die Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und die Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone oder ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren, nicht aber die Durchfuhr und die vorübergehende Lagerung;
l)
„Ausführer” jede natürliche oder juristische Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in dem Drittland ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Güter aus dem Zollgebiet der Union oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag Anwendung findet, zu entscheiden;
m)
„Gebiet der Union” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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