Artikel 3 VO (EU) 2013/401

(1) Es ist untersagt,

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen;
b)
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

(2) Es ist untersagt,

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen;
b)
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

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