Artikel 4a VO (EU) 2013/401

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen Organisationen und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang IV enthält eine Liste

a)
natürlicher Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma verantwortlich sind;
b)
natürlicher und juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Handlungen, Strategien oder Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben oder die an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Myanmar/Birma bedrohen, beteiligt sind oder diese unterstützen;
c)
natürlicher Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind;
d)
natürlicher Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen zu mutmaßlichen schweren Menschenrechtsverletzungen oder -verstößen verantwortlich sind;
e)
juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) stehen oder Einnahmen für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) erzielen oder diese unterstützen oder von ihnen profitieren;
f)
natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a bis e genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind.

(4) Anhang IV enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(5) Anhang IV enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

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