ANHANG I VO (EU) 2013/401
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen nach den Artikeln 2, 3 und 4
- 1.
-
Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
- 1.1.
- Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU(1) erfasst werden,
- 1.2.
- Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
- 1.3.
- Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.
- 2.
- Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.
- 3.
-
Fahrzeuge wie folgt:
- 3.1.
- mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,
- 3.2.
- Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können,
- 3.3.
- Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz,
- 3.4.
- Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen,
- 3.5.
- Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen,
- 3.6.
-
Bestandteile der in den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
- Anmerkung 1:
- Nummer 3 erfasst nicht Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für Zwecke der Brandbekämpfung.
- Anmerkung 2:
- In Nummer 3.5 schließt der Begriff „Fahrzeuge” Anhänger ein.
- 4.
-
Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
- 4.1.
- Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht-elektrische Mittel, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für eine bestimmte gewerbliche Verwendung, wobei durch explosive Gegenstände andere Geräte oder Ausrüstungen ausgelöst oder betätigt werden, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen);
- 4.2.
- Schneidladungen, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;
- 4.3.
-
andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:
- a)
- Amatol;
- b)
- Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
- c)
- Nitroglykol;
- d)
- Pentaerythrittetranitrat (PETN);
- e)
- Pikrylchlorid;
- f)
- 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
- 5.
-
Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt:
- 5.1.
- Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz,
- 5.2.
-
Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht:
Ausrüstungen, besonders konstruiert für Sportzwecke,
Ausrüstungen, besonders konstruiert für Arbeitsschutzerfordernisse.
- 6.
- Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten, für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.
- 7.
- Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten.
- 8.
- Bandstacheldraht.
- 9.
- Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.
- 10.
- Herstellungsausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
- 11.
- Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Fußnote(n):
- (1)
Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (angenommen vom Rat am 11. März 2013) (ABl. C 30 vom 27.3.2013, S. 1).
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