Artikel 14 VO (EU) 2013/402

Unterstützung der Agentur bei der Akkreditierung oder Anerkennung der Bewertungsstelle

1. Die Agentur organisiert die Beurteilung von Anerkennungsstellen unter Gleichrangigen, die anhand der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgeführten Grundsätze durchgeführt wird.

2. Die Agentur organisiert in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung (EA) für die nationalen Akkreditierungsstellen und die Anerkennungsstellen — zumindest bei jeder Überarbeitung — Schulungen zu dieser Verordnung.

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