Artikel 7 VO (EU) 2013/402
Akkreditierung/Anerkennung der Bewertungsstelle
Die in Artikel 6 genannte Bewertungsstelle muss
- a)
- entweder durch die in Artikel 13 Absatz 1 genannte nationale Akkreditierungsstelle anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien akkreditiert sein oder
- b)
- durch die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Anerkennungsstelle anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien anerkannt sein oder
- c)
- die nationale Sicherheitsbehörde gemäß der Anforderung des Artikels 9 Absatz 2 sein.
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