Artikel 7 VO (EU) 2013/402

Akkreditierung/Anerkennung der Bewertungsstelle

Die in Artikel 6 genannte Bewertungsstelle muss

a)
entweder durch die in Artikel 13 Absatz 1 genannte nationale Akkreditierungsstelle anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien akkreditiert sein oder
b)
durch die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Anerkennungsstelle anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien anerkannt sein oder
c)
die nationale Sicherheitsbehörde gemäß der Anforderung des Artikels 9 Absatz 2 sein.

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