Artikel 2 VO (EU) 2013/403

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Die in den Anhängen III, IV, V und VI aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme” werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.

2.
Anhang II wird gestrichen.

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