Präambel VO (EU) 2013/405

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch den Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen” ). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU soll das Übereinkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen wird seit dem 1. März 2013 vorläufig angewandt.
(2)
Anhang I Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt 2 des Übereinkommens betrifft den Stufenplan der EU-Vertragspartei für den Abbau der Zölle auf Ursprungserzeugnisse Perus. Für bestimmte Erzeugnisse ist die Anwendung von Zollkontingenten vorgesehen. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen.
(3)
Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.
(4)
Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.
(5)
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission(4) enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.
(6)
Da das Übereinkommen ab dem 1. März 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)

ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.

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