Präambel VO (EU) 2013/407

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(1), insbesondere Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die spanische und die schwedische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 475/2012 der Kommission(2) enthalten Fehler, und zwar in Artikel 2 bezüglich des Datums, ab dem die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission(3) gelten.
(2)
Die schwedische Fassung dieser Verordnung enthält auch einige Druckfehler.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 475/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(4)
Da die Unternehmen die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 475/2012 genannten Änderungen spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden haben, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. Juli 2012 gelten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 1.

(3)

ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

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