Präambel VO (EU) 2013/407
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(1), insbesondere Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die spanische und die schwedische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 475/2012 der Kommission(2) enthalten Fehler, und zwar in Artikel 2 bezüglich des Datums, ab dem die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission(3) gelten.
- (2)
- Die schwedische Fassung dieser Verordnung enthält auch einige Druckfehler.
- (3)
- Die Verordnung (EU) Nr. 475/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (4)
- Da die Unternehmen die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 475/2012 genannten Änderungen spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden haben, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. Juli 2012 gelten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
- (2)
ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 1.
- (3)
ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.
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