ANHANG VO (EU) 2013/41

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. 95030021

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 950300 und 95030021.

Die Teile können nicht als „Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf” im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b angesehen werden, da es sich nicht um Waren handelt, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Sie stehen nicht miteinander in Zusammenhang und sind nicht dafür bestimmt, zusammen oder in Verbindung miteinander eingesetzt zu werden (die Süßigkeiten sind für den Verzehr, die Puppe hingegen ist zum Spielen bestimmt).

Die Puppe ist ein Artikel der Position 9503 in Kombination mit Süßigkeiten der Position 1704, und die Kombination hat den wesentlichen Charakter eines Spielzeugs (siehe auch Erläuterungen zur KN zu Anmerkung 4 zu Kapitel 95).

Sie ist daher in den KN-Code 95030021 als Puppe einzureihen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.