Präambel VO (EU) 2013/41

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2)
In Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 441/91 der Kommmission vom 25. Februar 1991 zur Einreichung von bestimmten Waren in die KN-Codes 17041019, 17041099 und 95021010 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1287/83(2) wurden Kunststoffpuppen, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit kleinen Süßigkeiten gefüllt ist, in Bezug auf die Süßigkeiten in die KN-Codes 17041019 und 17041099 und in Bezug auf Puppen in KN-Code 95021010 eingereiht Als Folge der Einführung der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2007 sollten diese Waren zusammen als Kombinationen mit dem wesentlichen Charakter von Spielzeug in den KN-Code 95030021 eingereiht werden.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 441/91 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

ABl. L 52 vom 27.2.1991, S. 9.

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