ANHANG II VO (EU) 2013/415
Pflichten und Aufgaben, die das EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten wahrnimmt
- 1.
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Das EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Rindertuberkulose; dies umfasst insbesondere
- a)
- die Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Stämmen von Mycobacterium sp., des Erregers von Tuberkulose bei Tieren;
- b)
- die Herstellung und Kontrolle von Referenzreagenzien und deren Abgabe an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;
- c)
- die Validierung von Referenzreagenzien, einschließlich Antigenen und Tuberkulinen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für Rindertuberkulose eingereicht werden;
- d)
- den Aufbau und die Pflege einer Sammlung von Mycobacterium sp., des Erregers von Tuberkulose bei Tieren, sowie die Wartung einer Datenbank für EU-weit isolierte Stämme, einschließlich Typisierung;
- e)
- die Organisation von regelmäßigen Vergleichstests für Diagnoseverfahren auf EU-Ebene und von Leistungstests für die nationalen Referenzlaboratorien;
- f)
- die Erhebung und Erfassung von Daten und Informationen über die in der EU angewandten Diagnosemethoden und die Testergebnisse;
- g)
- die Charakterisierung von Mycobacterium sp., des Erregers von Tuberkulose bei Tieren, nach den neuesten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs der Krankheit;
- h)
- die laufende Verfolgung der Entwicklungen bei der Rindertuberkulose weltweit, was Überwachung, Epidemiologie und Vorbeugung angeht;
- i)
- den Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Rindertuberkulose, einschließlich der Bewertung von Impfstoffen.
- 2.
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Darüber hinaus nimmt das EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Es erleichtert die Harmonisierung von Verfahren auf EU-Ebene und legt insbesondere Standardtestmethoden fest;
- b)
- es organisiert Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien, wie im Arbeitsprogramm und im vorläufigen Haushalt gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 vereinbart; dies schließt die Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern zu neuen Analysemethoden mit ein;
- c)
- es leistet der Kommission fachliche Unterstützung und nimmt auf deren Ersuchen an internationalen Foren zum Thema Diagnose von Rindertuberkulose teil, insbesondere was die Standardisierung analytischer Diagnosemethoden und ihrer Anwendung anbelangt.
- 3.
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Des Weiteren führt das EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Rindertuberkulose; dies umfasst insbesondere
- a)
- die Durchführung von Testvalidierungsstudien oder die Zusammenarbeit mit nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung solcher Studien;
- b)
- die wissenschaftliche Beratung der Kommission sowie die Erfassung von Informationen und Berichten mit Bezug auf die Arbeit des EU-Referenzlaboratoriums.
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