ANHANG III VO (EU) 2013/415

Pflichten und Aufgaben, die das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten wahrnimmt

1.
Das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit koordiniert in Absprache mit der Kommission wie erforderlich die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der einschlägigen Bienenkrankheiten; dies umfasst insbesondere

a)
die Typisierung, Lagerung und bei Bedarf Bereitstellung von Stämmen der Krankheitserreger, um die Diagnostizierung in der EU zu erleichtern;
b)
die Typisierung sowie genaue Bestimmung von Antigen und Genom von Krankheitserregern, sofern sinnvoll und erforderlich, beispielsweise für epidemiologische Follow-up-Maßnahmen oder zur Überprüfung von Diagnosen;
c)
die Bereitstellung von Standardseren und anderen Referenzreagenzien für die nationalen Referenzlaboratorien, um die in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Tests und Reagenzien zu standardisieren, soweit Referenzreagenzien erforderlich sind;
d)
die Durchführung regelmäßiger Vergleichstests von Diagnoseverfahren auf EU-Ebene mit den nationalen Referenzlaboratorien, um Informationen über die angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der EU durchgeführten Tests weitergeben zu können;
e)
die Bündelung von Fachwissen über Tropilaelaps-Milben und den Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida) sowie andere einschlägige Krankheitserreger, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen;
f)
die Ermittlung der Identität der auslösenden Krankheitserreger, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) benannten regionalen Referenzlaboratorien;
g)
den Aufbau einer der aktuellen Lage entsprechenden Sammlung von Krankheitserregern und ihren Stämmen und, soweit verfügbar, von anderen Reagenzien gegen Erreger von Bienenkrankheiten sowie Pflege dieser Sammlung;
h)
eine Bestandsaufnahme der derzeit in den verschiedenen Laboratorien angewandten Verfahren;
i)
die Unterbreitung von Vorschlägen für standardisierte Tests und Testverfahren bzw. Referenzreagenzien für die interne Qualitätskontrolle;
j)
die Beratung der Kommission bei wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Bienengesundheit.

2.
Darüber hinaus nimmt das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit folgende Aufgaben wahr:

a)
aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung von Krankheitsausbrüchen in Mitgliedstaaten durch Entgegennahme von Erregerisolaten zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und für epidemiologische Untersuchungen sowie unverzügliche Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die betroffenen nationalen Referenzlaboratorien;
b)
Erleichterung der Aus- und Weiterbildung von Labortechnikern mit Blick auf eine EU-weite Harmonisierung von Diagnosetechniken;
c)
Organisation von Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien, wie im Arbeitsprogramm und im vorläufigen Haushalt gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 vereinbart; dies schließt die Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern zu neuen Analysemethoden mit ein;
d)
fachliche Unterstützung der Kommission und — auf deren Ersuchen — Beteiligung an internationalen Foren, insbesondere was die Standardisierung analytischer Methoden und ihre Anwendung anbelangt;
e)
Entwicklung von Überwachungsmaßnahmen und, soweit möglich, Koordinierung der Maßnahmen zur Verbesserung des Bienengesundheitsstatus in der EU; dazu gehört vor allem Folgendes:

i)
Durchführung von Testvalidierungsstudien oder Zusammenarbeit mit nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung solcher Studien;
ii)
wissenschaftliche und fachliche Unterstützung der Kommission sowie Erfassung von Informationen und Berichten mit Bezug auf die Arbeit des EU-Referenzlaboratoriums;
iii)
Einleitung und Koordinierung einer Untersuchung zu Verlusten bei Honigbienenvölkern in der EU mit dem Ziel, Ausgangsdaten für die „normale” saisonale Bienensterblichkeit zu ermitteln;

f)
Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Laboratorien in Drittländern, die von diesen Krankheiten betroffen sind, im Hinblick auf Methoden zur Diagnose von Bienenkrankheiten;
g)
Zusammenarbeit mit den einschlägigen vom OIE benannten regionalen Laboratorien im Hinblick auf exotische Krankheiten (Tropilaelaps-Milben und Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida) sowie andere in der EU als exotisch einzustufende Krankheiten);
h)
Sammlung von Informationen über exotische und endemische Krankheiten oder Schädlinge, die möglicherweise erstmals auftreten und sich in der EU auswirken könnten, einschließlich Verlusten bei Honigbienenvölkern, sowie Weiterleitung dieser Informationen an die Kommission und betroffene nationale Referenzlaboratorien.

3.
Des Weiteren nimmt das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit folgende Aufgaben wahr:

a)
Durchführung von Experimenten und Feldversuchen in Absprache mit der Kommission zur besseren Bekämpfung spezifischer Bienenkrankheiten;
b)
Rezension der relevanten Testanforderungen, die im Gesundheitskodex für Landtiere ( „Terrestrial Animal Health Code” ) und im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere ( „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals” ) des OIE festgelegt sind, auf dem jährlichen Treffen der nationalen Referenzlaboratorien;
c)
Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der im Gesundheitskodex für Landtiere und im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere enthaltenen Empfehlungen des OIE.

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