ANHANG VO (EU) 2013/42

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine aus zwei Hälften bestehende Kunststoffkapsel folgenden Inhalts:

ein Kreisel aus Kunststoff mit einem Durchmesser von 2,5 cm,

mit Zucker überzogener Kaugummi in Kugelform mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 69,5 GHT.

95030095

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 5 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 950300 und 95030095.

Der Kreisel und der Kaugummi können nicht als „Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf” im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b angesehen werden, da es sich nicht um Waren handelt, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Sie stehen nicht miteinander in Zusammenhang und sind nicht dafür bestimmt, zusammen oder in Verbindung miteinander eingesetzt zu werden (der Kaugummi ist für den Verzehr, der Kreisel hingegen zum Spielen bestimmt).

Der Kreisel ist ein Artikel der Position 9503 in Kombination mit Kaugummi der Position 1704, und die Kombination hat den wesentlichen Charakter eines Spielzeugs (siehe auch Erläuterungen zur KN betreffend Anmerkung 4 zu Kapitel 95).

Die Kunststoffkapsel ist ein Verpackungsmaterial von einer Art, die normalerweise für solche Waren verwendet wird, und sollte daher in dieselbe Position eingereiht werden wie die Waren.

Sie ist daher in den KN-Code 95030095 als anderes Spielzeug aus Kunststoff einzureihen.

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