Präambel VO (EU) 2013/42

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2)
In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1510/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(2) wurden Kunststoffkugeln, die Kunststoffkreisel und Kaugummi enthalten, in Bezug auf den Kreisel in den KN-Code 95039032 und in Bezug auf den Kaugummi in den KN-Code 17041099 eingereiht. Als Folge der Einführung der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2007 sollten diese Waren zusammen als Kombinationen mit dem wesentlichen Charakter von Spielzeug in den KN-Code 95030095 eingereiht werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1510/96 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 189.

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