ANHANG I VO (EU) 2013/424
Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Ptujski lük” wird genehmigt:
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Der folgende Satz wird aus der Beschreibung des Erzeugnisses gestrichen: „Das Gewicht jeder Zwiebel beträgt mindestens 70 g” .
Die Beschreibung des Erzeugnisses enthält derzeit einen offensichtlichen Widerspruch, da es nicht möglich ist, dass die Zwiebeln zwei vorgegebene Kriterien gleichzeitig erfüllen, nämlich zum einen Durchmesser an der dicksten Stelle von 40 mm, und zum anderen ein Mindestgewicht von 70 g.
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In den Verpackungsvorschriften werden die folgenden Wörter in Klammern gestrichen: „(von höchstens 2 kg)” .
Das Gewicht der Verpackungen des Enderzeugnisses ist an die Nachfrage angepasst, weshalb es wenig sinnvoll ist, es einzuschränken. Die Forderungen von Verbrauchern und Händlern haben deutlich gemacht, dass bei Verpackungen von mehr als 2 kg Inhalt das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist.
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