Präambel VO (EU) 2013/424

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Sloweniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Ptujski lük” geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2011(2) eingetragen worden ist.
(2)
Der Antrag betrifft die Änderung der Produktbeschreibung und der Verpackungsvorschriften.
(3)
Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich in Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 um eine geringfügige Änderung handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 der Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABL. L 343 vom 14.12.2013, S. 1.

(2)

ABL. L 341 vom 22.12.2011, S. 21.

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