Artikel 2 VO (EU) 2013/427

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 erhält Spalte 9 des Eintrags „3b8.10” folgende Fassung:

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.
3.
Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

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