Präambel VO (EU) 2013/427
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
- (2)
- Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (3)
- Der Antrag betrifft die Zulassung von Selenomethionin, einer organischen Selenverbindung aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 15. Juni 2012(2) den Schluss, dass Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame Selenquelle für alle Tierarten angesehen werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (5)
- Die Bewertung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (6)
- Die Behörde wiederholte in ihrem oben erwähnten Gutachten die Empfehlung aus ihrem Gutachten vom 15. März 2011(3), dass aus Gründen des Verbraucherschutzes die Supplementierung mit Selenhefe, einer organischen Selenverbindung, auf 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel begrenzt werden sollte. Selenhefen sind bereits nach den Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006(4), (EG) Nr. 634/2007(5) und (EG) Nr. 900/2009(6) der Kommission zugelassen. Diese Zulassungen sollten folglich entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert werden. Falls dem Futtermittel auch anorganische Selenverbindungen zugesetzt werden, sollte die Supplementierung mit Selen in organischer Form 0,2 mg je kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.
- (7)
- Da ein weitergehender Einsatz von Selenhefen als Futtermittelzusatz eine Gefahr für die menschliche Gesundheit mit sich bringen könnte, wenn ein Gehalt von 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel überschritten wird, sollte die Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln mit einem höheren Gehalt an Selenhefen nach und nach eingestellt werden. Aus praktischen Gründen sollte jedoch den Betroffenen ein begrenzter Übergangszeitraum zur Anpassung an die neuen Anforderungen eingeräumt werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
EFSA Journal 2012;10(7):2778.
- (3)
EFSA Journal 2011;9(4):2110.
- (4)
ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 9.
- (5)
ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 14.
- (6)
ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 12.
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