Präambel VO (EU) 2013/438
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.
- (2)
- Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag kann diese Liste nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2) aktualisiert werden.
- (3)
- Die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe wurde auf Grundlage der Zusatzstoffe erstellt, die nach der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(3), der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(4), und der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(5) zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen sind, nachdem ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geprüft worden ist. In der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden die Lebensmittelzusatzstoffe nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, aufgeführt.
- (4)
- Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übertragung der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 haben sich einige Fehler eingeschlichen, die berichtigt werden sollten. Insbesondere sollte die Verwendung von Antioxidationsmitteln in Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert, auf abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse beschränkt werden. Die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate; p-Hydroxybenzoate (E 200-E 219) sollte weiterhin in wärmebehandelten Fleischprodukten und die Verwendung von Natamycin (E 235) sollte weiterhin in wärmebehandelten, getrockneten, gepökelten Würsten zugelassen werden. Für die Verwendung von Kurkumin (E 100) in Fisch und Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet, sollten entsprechend den in der Richtlinie 94/36/EG genannten höchstzulässigen Mengen Höchstwerte festgelegt werden. Die Höchstmengen für die Verwendung von Siliciumdioxid — Silicate (E 551-E 559) sollten in die Mengenangabe quantum satis gemäß der Richtlinie 95/2/EG und für die Verwendung von Siliciumdioxid — Silicate (E 551-E 553) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen(6) abgeändert werden.
- (5)
- Hinsichtlich der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in bestimmten Lebensmittelkategorien sind Klarstellungen erforderlich. In der Lebensmittelkategorie 13.1.4 „Sonstige Kleinkindnahrung” sollten die Bedingungen für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe E 332 „Kaliumcitrate” und E 338 „Phosphorsäure” festgehalten werden. In der Lebensmittelkategorie 14.2.6 „Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008” sollte die Verwendung von Lebensmittelfarbstoffen in Geist gemäß Anhang II.17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89(7) nicht zugelassen werden. Die Verwendung der Lebensmittelfarbstoffe Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in bestimmten Spirituosen sollte wieder aufgenommen werden, da sie keine Gesundheitsgefährdung für Kinder darstellt. Es sollte präzisiert werden, dass Zuckerkulör (E 150a-d) in allen Erzeugnissen, die unter die Lebensmittelkategorie 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine” fallen, verwendet werden kann.
- (6)
- Daher sollte die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe berichtigt, präzisiert und dahingehend ergänzt werden, dass alle zugelassenen Verwendungen in Einklang mit den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden.
- (7)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „Behörde” ) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die EU-Liste geändert werden soll, um Verwendungen aufzunehmen, die bereits gemäß der Richtlinie 94/35/EG, der Richtlinie 94/36/EG und der Richtlinie 95/2/EG zugelassen sind, handelt es sich um eine Aktualisierung, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Daher ist es nicht erforderlich, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.
- (8)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
- (2)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
- (3)
ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.
- (4)
ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.
- (5)
ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.
- (6)
ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 14.
- (7)
ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.