Artikel 3 VO (EU) 2013/456

Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 431/2008

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 müssen für den ab 1. Juli 2013 beginnenden Kontingentszeitraum die Antragsteller auf Einfuhrrechte aus Kroatien den zuständigen Behörden Kroatiens nachweisen, dass sie zwischen dem 1. Mai 2012 und dem 30. April 2013 im Rahmen der geltenden kroatischen Zollvorschriften eine Rindfleischmenge des KN-Codes 0201, 0202, 02061095 oder 02062991 selbst eingeführt haben oder haben einführen lassen, wobei Einfuhren aus Mitgliedstaaten jedoch ausgenommen sind. Diese Menge stellt die Referenzmenge dar.

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