Präambel VO (EU) 2013/457

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch(2) wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 63703 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung in der Union bestimmtem gefrorenem Rindfleisch eröffnet, das in vier Teilzeiträume aufgeteilt ist. Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten für diesen Einfuhrzollkontingentszeitraum können in den ersten sieben Tages des Monats, der jedem Teilzeitraum vorausgeht, eingereicht werden. Die jährliche Gesamtmenge steht jedoch ab dem ersten Teilzeitraum zur Verfügung.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991(3) wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 53000 Tonnen gefrorenem Rindfleisch eröffnet. Anträge auf Einfuhrrechte für diesen Kontingentszeitraum können bis zum 1. Juni, der dem Beginn des Einfuhrzollkontingentszeitraums vorausgeht, eingereicht werden.
(3)
Mit Blick auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollte es Einführern aus Kroatien möglich sein, an diesen Einfuhrkontingenten teilzunehmen. Es sind daher Abweichungen von den Verordnungen (EG) Nr. 412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 hinsichtlich der Zeiträume für die Antragstellung vorzusehen. Diese Abweichungen dürfen sich jedoch weder für die Marktteilnehmer noch für die Mitgliedstaaten negativ auswirken noch dürfen sie die Wirksamkeit der Verwaltung dieser Kontingente beeinträchtigen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7.

(3)

ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3.

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