Artikel 1 VO (EU) 2013/461
1. Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird, eingeführt.
2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze:
Land | Unternehmen |
Ausgleichszoll (EUR/t) |
TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Indien | Reliance Industries Limited | 29,21 | A181 |
Indien | Pearl Engineering Polymers Ltd | 74,6 | A182 |
Indien | Senpet Ltd | 22,0 | A183 |
Indien | Futura Polyesters Ltd | 0 | A184 |
Indien | Dhunseri Petrochem Limited | 18,73 | A585 |
Indien | IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited | 18,73 | C380 |
Indien | Micro Polypet Pvt. Ltd | 18,73 | C381 |
Indien | Alle übrigen Unternehmen | 69,4 | A999 |
3. Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
4. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt der endgültige Ausgleichszoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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