ANHANG I VO (EU) 2013/462

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Eine Ratingagentur erkennt, beseitigt oder bewältigt bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Ratingausblicke genehmigen, beeinflussen können, und legt diese klar und deutlich offen.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)
In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

3.
Eine Ratingagentur gibt unter den folgenden Umständen kein Rating und keinen Ratingausblick ab und teilt im Falle eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks unverzüglich mit, dass das Rating oder der Ratingausblick möglicherweise von den folgenden Umständen betroffen ist:.

ii)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

aa)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, hält mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des bewerteten Unternehmens, eines mit diesem verbundenen Dritten oder anderer Eigentumsanteile an diesem bewerteten Unternehmen oder diesem Dritten, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen und verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;.

iii)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe eingefügt:

ba)
das Rating wird für ein bewertetes Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält;.

iv)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe eingefügt:

ca)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten;.

v)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine Ratingagentur prüft ebenfalls unverzüglich, ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks vorliegen.”

c)
Folgende Nummern werden eingefügt:

3a.
Eine Ratingagentur gibt bekannt, wenn ein bestehendes Rating oder ein bestehender Ratingausblick potenziell durch einen der folgenden Faktoren beeinflusst wird:

a)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, hält mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten oder andere Eigentumsanteile an diesem bewerteten Unternehmen oder diesem Dritten. Das schließt Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen und verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen aus, die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;
b)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten.

3b.
Sofern die Informationen der Ratingagentur bekannt sind oder bekannt sein sollten, beziehen sich die Verpflichtungen nach Nummer 3 Buchstaben aa, ba und ca und Nummer 3a auch auf

a)
mittelbare Anteilseigner, die unter Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG fallen und
b)
Unternehmen, direkt oder indirekt die Kontrolle über oder beherrschenden Einfluss auf die Ratingagentur haben, und die unter Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG fallen.

3c.
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die Gebühren, die sie ihren Kunden für die Bereitstellung von Rating- und Nebendienstleistungen in Rechnung stellt, diskriminierungsfrei sind und auf den tatsächlichen Kosten beruhen. Die für Ratingdienstleistungen in Rechnung gestellten Gebühren dürfen nicht von der Höhe des von der Ratingagentur abgegebenen Ratings oder von einem anderen Ergebnis oder Erfolg der erbrachten Leistungen abhängen.

d)
Nummer 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

4.
Weder eine Ratingagentur noch eine Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, erbringt dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten Beratungsleistungen, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm verbundenen Dritten betreffen.

e)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
für jede Rating- oder Ratingausblick-Entscheidung die Identität der an der Festlegung des Ratings oder des Ratingausblicks beteiligten Ratinganalysten, die Identität der Personen, die das Rating oder den Ratingausblick genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein bestelltes oder ein unbestelltes Rating handelt, und der Tag, an dem die Ratingmaßnahme durchgeführt wurde;.

ii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Angaben zu den festgelegten Verfahren und Ratingmethoden, die von der Ratingagentur zur Festlegung der Ratings und Ratingausblicke angewandt werden;.

iii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
interne Aufzeichnungen und Akten einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die getroffenen Rating- und Ratingausblick-Entscheidungen herangezogen wurden;.

2.
Abschnitt C wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

2.
Die unter Nummer 1 genannten Personen dürfen sich weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Ratingausblicks eines bestimmten bewerteten Unternehmens beteiligen noch dieses Rating oder diesen Ratingausblick auf andere Weise beeinflussen, wenn sie.

b)
Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
keine Informationen über Ratings, mögliche künftige Ratings oder Ratingausblicke der Ratingagentur offenlegen, es sei denn gegenüber dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten;.

c)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
Eine unter Nummer 1 genannte Person darf für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating oder dem Ratingausblick keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.

d)
Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4

a)
stellen die Ratingagenturen sicher, dass die führenden Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind;
b)
stellen Ratingagenturen, die nicht von einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten beauftragt worden sind, und alle Ratingagenturen, die Länderratings abgeben, sicher, dass

i)
die Ratinganalysten nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind;
ii)
die Personen, die Ratings genehmigen, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind.

Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen dürfen sich innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten nach den genannten Buchstaben beteiligen.

3.
Die Überschrift von Abschnitt D erhält folgende Fassung:

„Vorschriften für die Gestaltung von Ratings und Ratingausblicken” .

4.
Abschnitt D Teil I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass aus Ratings und Ratingausblicken Name und Funktion des führenden Ratinganalysten für eine bestimmte Ratingtätigkeit und Name und Funktion der Person, die in erster Linie für die Genehmigung des Ratings oder des Ratingausblicks verantwortlich ist, klar und deutlich hervorgehen.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
alle Quellen von wesentlicher Bedeutung, die für die Erstellung des Ratings oder des Ratingausblicks herangezogen wurden, angegeben werden — einschließlich des bewerteten Unternehmens oder gegebenenfalls des mit ihm verbundenen Dritten —, zusammen mit einem Hinweis darauf, ob das Rating oder der Ratingausblick dem bewerteten Unternehmen oder dem mit ihm verbundenen Dritten mitgeteilt wurde und nach der Mitteilung vor seiner Abgabe geändert wurde;.

ii)
Die Buchstaben d und e werden durch Folgendes ersetzt:

d)
das Datum, an dem das Rating erstmals veröffentlicht wurde, sowie seine letzte Aktualisierung einschließlich etwaiger Ratingausblick klar und deutlich angegeben werden;
e)
Informationen darüber gegeben werden, ob das Rating ein neu aufgelegtes Finanzinstrument betrifft und ob die Ratingagentur das Finanzinstrument erstmalig bewertet; und
f)
im Falle eines Ratingausblicks der Zeithorizont angegeben wird, bis zu dem eine Änderung des Ratings zu erwarten ist.

Bei der Veröffentlichung von Ratings oder Ratingausblicken nehmen Ratingagenturen Bezug auf die historischen Ausfallquoten, die von der ESMA — zusammen mit einer Erklärung, was diese Ausfallquoten bedeuten — in einem zentralen Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 veröffentlicht werden.

c)
Folgende Nummer wird eingefügt:

2a.
Bei der Offenlegung von Ratingmethoden, Modellen und grundlegenden Annahmen legt eine Ratingagentur gleichzeitig Erläuterungen zu den Annahmen, Parametern, Grenzen und Unsicherheiten vor, die mit den bei Ratings verwendeten Modellen und Ratingmethoden verbunden sind, einschließlich Simulationen von Stresstests, die von der Ratingagentur bei der Erstellung von Ratings durchgeführt werden, Ratinginformationen über von ihr durchgeführte oder berücksichtigte Cashflow-Analysen und gegebenenfalls Angaben zu einer erwarteten Änderung des Ratings. Diese Erläuterungen müssen klar und leicht verständlich sein.

d)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Die Ratingagentur informiert das bewertete Unternehmen spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens. Diese Information umfasst die wichtigsten Gründe, die für das Rating oder den Ratingausblick ausschlaggebend waren, damit das bewertete Unternehmen die Möglichkeit hat, die Ratingagentur auf sachliche Fehler hinzuweisen.

e)
Nummer 4 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

4.
Eine Ratingagentur vermerkt bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Ratingausblicks klar und deutlich dessen Kennzeichen und Einschränkungen. Insbesondere vermerkt eine Ratingagentur bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Ratingausblicks deutlich, ob sie die Qualität der über das bewertete Unternehmen verfügbaren Informationen für zufriedenstellend hält, und in welchem Maße sie die ihr von dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten zur Verfügung gestellten Informationen überprüft hat. Bezieht sich das Rating oder der Ratingausblick auf einen Unternehmenstyp oder ein Finanzinstrument, für das nur in beschränktem Umfang historische Daten vorliegen, so macht die Ratingagentur diese Einschränkungen an sichtbarer Stelle deutlich.

f)
Nummer 5 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

5.
Bei der Ankündigung eines Ratings oder eines Ratingausblicks erläutert die Ratingagentur in ihren Pressemitteilungen oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating oder der Ratingausblick stützt.

g)
Folgende Nummer wird angefügt:

6.
Eine Ratingagentur veröffentlicht auf ihrer Website laufend Informationen über alle Unternehmen und Schuldinstrumente, mit deren Erstkontrolle oder Vorabbewertung sie beauftragt worden ist. Diese Veröffentlichung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen.

5.
In Abschnitt D Teil II werden die Nummern 3 und 4 gestrichen.
6.
In Abschnitt D wird folgender Teil angefügt:

III.
Zusätzliche Pflichten bei Länderratings

1.
Gibt eine Ratingagentur ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick ab, so legt sie gleichzeitig einen ausführlichen Prüfungsbericht vor, in dem sie alle Annahmen, Parameter, Grenzen und Unsicherheiten sowie etwaige sonstige Informationen erläutert, die sie bei der Festlegung des Länderratings oder des Ratingausblicks berücksichtigt hat. Dieser Bericht muss öffentlich verfügbar, klar und leicht verständlich sein.
2.
Ein öffentlich verfügbarer Prüfungsbericht, der gleichzeitig mit der Änderung eines Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Ratingausblicks vorgelegt wird, muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
eine ausführliche Bewertung der Änderung der quantitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr relatives Gewicht. Die ausführliche Bewertung sollte das Pro-Kopf-Einkommen, das BIP-Wachstum, die Inflation, den Haushaltssaldo, die Außenbilanz, die Auslandsschulden, einen Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung, einen Indikator für Zahlungsausfall und sonstige einschlägige Faktoren umfassen, die berücksichtigt wurden. Sie sollte durch das relative Gewicht jedes Faktors ergänzt werden,
b)
eine ausführliche Bewertung der Änderung der qualitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr relatives Gewicht,
c)
eine ausführliche Beschreibung der mit der Ratingänderung zusammenhängenden Risiken, Grenzen und Unsicherheiten und
d)
eine Zusammenfassung des Protokolls der Sitzung des Ratingausschusses, der die Ratingänderung beschlossen hat.

3.
Unbeschadet des Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3 gibt eine Ratingagentur Länderratings oder damit zusammenhängende Ratingausblicke ab, so veröffentlicht sie diese gemäß Artikel 8a nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der geregelten Märkte in der Union.
4.
Unbeschadet des Anhangs I Abschnitt D Teil I Nummer 5, wonach eine Ratingagentur bei der Ankündigung eines Länderratings in ihren Pressemitteilungen oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating stützt, erläutern muss, und obwohl nationale politische Maßnahmen zu den Faktoren gehören können, auf die sich ein Länderrating stützt, sind an bewertete Einheiten — auch an Staaten oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften von Staaten — gerichtete politische Empfehlungen, Auflagen oder Leitlinien nicht Teil des Länderratings oder Ratingausblicks.

7.
Abschnitt E Teil I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
die Strategie der Ratingagentur in Bezug auf die Veröffentlichung von Ratings und anderen damit verbundenen Publikationen einschließlich Ratingausblicke;.

8.
Abschnitt E Teil II Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
eine Liste der Gebühren, die den einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt wurden,
aa)
ihre Preispolitik einschließlich der Gebührenstruktur und der Preiskriterien für Ratings in den verschiedenen Anlageklassen,.

9.
Abschnitt E Teil III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Statistiken über die Zuweisung von Personal für neue Ratings, die Überprüfung von Ratings, Methoden- oder Modellbewertungen und Geschäftsführung sowie über die Zuweisung von Personal für Ratingtätigkeiten in den verschiedenen Anlageklassen (Unternehmensratings — Ratings strukturierter Finanzinstrumente — Länderratings);.

b)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
Finanzinformationen über die Einnahmen der Ratingagentur, einschließlich des Gesamtumsatzes, aufgeschlüsselt nach Gebühren für Rating- und Nebendienstleistungen, die ausführlich zu beschreiben sind, einschließlich der Einnahmen aus Nebendienstleistungen für Empfänger von Ratingdienstleistungen und der Verteilung der Gebühren auf Ratings in den verschiedenen Anlageklassen. Die Informationen über den Gesamtumsatz müssen auch die geografische Verteilung des Umsatzes auf in der Union erzielte Einnahmen und weltweit erzielte Einnahmen umfassen;.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.