Artikel 17 VO (EU) 2013/472
Übergangsbestimmungen
Ungeachtet von Artikel 14 unterliegen Mitgliedstaaten, die sich am 30. Mai 2013 in einer Überwachung nach Abschluss eines Programms befinden, den Regeln, Bedingungen und Verfahren für eine Überwachung nach Abschluss eines Programms, die für die Finanzhilfe gelten, von der sie begünstigt werden.
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