Artikel 6 VO (EU) 2013/479

Unterrichtung

Kroatien unterrichtet die Kommission jederzeit, spätestens jedoch am 1. März 2014, über alle bei der Anwendung dieser Verordnung festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie über konkrete Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.

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