Artikel 2 VO (EU) 2013/485

Verbot des Inverkehrbringens von behandeltem Saatgut

Saatgut der in Anhang II aufgeführten Kulturen, das mit Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, wird nicht verwendet oder in Verkehr gebracht; ausgenommen ist Saatgut, das in Gewächshäusern verwendet wird.

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