Präambel VO (EU) 2013/485

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid wurden mit den Richtlinien 2006/41/EG(2), 2007/6/EG(3) und 2008/116/EG(4) der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(5) aufgenommen.
(2)
Mit der Richtlinie 2010/21/EU der Kommission(6) wurde Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Sonderbestimmungen für die Neonicotinoide Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid geändert.
(3)
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe(7) aufgeführt.
(4)
Im Frühjahr 2012 wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über subletale Auswirkungen von Neonicotinoiden auf Bienen veröffentlicht. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „Behörde” ) um wissenschaftliche und technische Unterstützung, um diese neuen Erkenntnisse zu bewerten und die Risikobewertung für Neonicotinoide in Bezug auf ihre Auswirkungen auf Bienen zu überprüfen.
(5)
Am 16. Januar 2013 legte die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Risikobewertung für Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid in Bezug auf Bienen vor(8).
(6)
Die Behörde ermittelte für bestimmte Kulturen ein hohes akutes Risiko für Bienen aufgrund von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid. Sie ermittelte insbesondere ein hohes akutes Risiko für Bienen bei mehreren Kulturen aufgrund der Exposition gegenüber Staub, bei einigen Kulturen aufgrund der Aufnahme von Rückständen in kontaminiertem Pollen und Nektar sowie bei Mais aufgrund der Exposition gegenüber Guttationsflüssigkeit. Darüber hinaus konnten inakzeptable Risiken aufgrund akuter oder chronischer Auswirkungen auf das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern für mehrere Kulturen nicht ausgeschlossen werden. Zudem ermittelte die Behörde für jede der bewerteten Kulturen mehrere Datenlücken. Dies betrifft insbesondere die Langzeitrisiken für Honigbienen aufgrund der Exposition gegenüber Staub, aufgrund von Rückständen in Pollen und Nektar und aufgrund der Exposition gegenüber Guttationsflüssigkeit.
(7)
Angesichts der neuen wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse kam die Kommission zu dem Schluss, dass es Hinweise darauf gibt, dass die genehmigten Anwendungsarten von Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid, was ihre Auswirkungen auf Bienen angeht, den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht länger entsprechen und dass ein hohes Risiko für Bienen nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass weitere Einschränkungen eingeführt werden. In Erwartung der Bewertung der Anwendungen zur Blattbehandlung durch die Behörde ist die Kommission insbesondere der Ansicht, dass das Risiko für Bienen aufgrund der Blattbehandlung dem von der Behörde ermittelten Risiko aufgrund der Anwendungen zur Saatgutbehandlung oder Bodenbehandlung ähnelt, und zwar aufgrund der systemischen Translokation der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam and Imidacloprid in der Pflanze.
(8)
Die Kommission forderte die Antragsteller zur Abgabe ihrer Stellungnahme auf.
(9)
Die Schlussfolgerungen der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 15. März 2013 in Form von Nachträgen zu den Beurteilungsberichten der Kommission für Clothianidin, Thiamethoxam and Imidacloprid abgeschlossen.
(10)
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass sich ein hohes Risiko für Bienen nur dadurch ausschließen lässt, dass weitere Beschränkungen eingeführt werden.
(11)
Die Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Um die Exposition von Bienen so weit wie möglich zu reduzieren, ist es jedoch angezeigt, die Anwendungsarten dieser Wirkstoffe einzuschränken, besondere Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz von Bienen vorzuschreiben und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, auf gewerbliche Anwender zu beschränken. Insbesondere sollte die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid enthalten, zur Saatgut- und Bodenbehandlung für Kulturen, die für Bienen interessant sind, und für Getreide — mit Ausnahme der Verwendung in Gewächshäusern und von Wintergetreide — verboten werden. Die Blattbehandlung mit Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln sollte für Kulturen, die für Bienen interessant sind, und für Getreide — mit Ausnahme der Anwendung in Gewächshäusern und der Anwendung nach der Blüte — verboten werden. Kulturen, die vor der Blüte geerntet werden, gelten als uninteressant für Bienen.
(12)
Was die Anwendungen von Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid angeht, die gemäß dieser Verordnung zugelassen werden dürfen, ist es angezeigt, die Vorlage zusätzlicher bestätigender Informationen zu verlangen.
(13)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Es wurde ein Risiko für Bienen durch behandeltes Saatgut ermittelt, und zwar bei mehreren Kulturen aufgrund der Exposition gegenüber Staub, bei einigen Kulturen aufgrund der Aufnahme von Rückständen in kontaminiertem Pollen und Nektar sowie bei Mais durch die Exposition gegenüber Guttationsflüssigkeit. Trägt man diesen Risiken im Zusammenhang mit behandeltem Saatgut Rechnung, sollten die Anwendung und das Inverkehrbringen von Saatgut, das mit Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, für Kulturen, die für Bienen interessant sind, sowie für Getreidesaatgut verboten werden; ausgenommen sind Wintergetreidearten und in Gewächshäusern verwendetes Saatgut.
(15)
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(16)
Für Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid enthaltende Pflanzenschutzmittel, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist einräumen, sollte diese Frist spätestens am 30. November 2013 enden. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die Kommission unverzüglich eine Überprüfung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse anstrengen, die ihr zugegangen sind.
(17)
Gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen weitere Maßnahmen zur Risikominderung oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln festlegen. Was das Inverkehrbringen und die Verwendung von Saatgut angeht, das mit Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Notfallmaßnahmen ergreifen.
(18)
Das Verbot des Inverkehrbringens von behandeltem Saatgut sollte erst ab dem 1. Dezember 2013 gelten, um eine ausreichende Übergangsfrist zu gewährleisten. Bereits auf nationaler Ebene gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 getroffene vorläufige Schutzmaßnahmen können gemäß Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten werden.
(19)
Saatgut, das mit Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die den in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Beschränkungen unterliegen, kann gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Experimente oder Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden.
(20)
Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 24.

(3)

ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 13.

(4)

ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 86.

(5)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(6)

ABl. L 65 vom 13.3.2010, S. 27.

(7)

ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance clothianidin.” The EFSA Journal 2013; 11(1):3066. [58 S.] doi:10.2903/j.efsa.2013.3066.

„Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance imidacloprid.” The EFSA Journal 2013; 11(1):3068. [55 S.] doi:10.2903/j.efsa.2013.

„Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance thiamethoxam.” The EFSA Journal 2013; 11(1):3067. [68 S.] doi:10.2903/j.efsa.2013.3067. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.

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