Präambel VO (EU) 2013/494

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen.
(2)
Der Rat ist der Ansicht, dass eine Person und zwei Organisationen von der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten.
(3)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

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