Präambel VO (EU) 2013/500

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Acetamiprid, Azoxystrobin und Propiconazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Clothianidin, Fenpyrazamin, Metrafenon, Quizalofop-P, Spiromesifen, Tebuconazol und Thiamethoxam wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Adoxophyes orana granulovirus Stamm BV-0001, Heptamaloxyloglucan, Paecilomyces lilacinus Stamm 251 und Zucchinigelbmosaikvirus - abgeschwächter Stamm wurden weder RHG in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, noch wurden die Stoffe in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass für sie der Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acetamiprid für die Anwendung bei Portulak, Hülsengemüse und Hülsenfrüchten (Bohnen und Erbsen) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Bezüglich Azoxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kopfsalat und anderen Salatarten, Spinat und verwandten Arten, Stangensellerie, Kardonen, Gewürzen (Samen, Früchte und Beeren) sowie Rhabarber gestellt. Bezüglich Clothianidin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei frischen Kräutern (ausgenommen Kerbel) gestellt. Bezüglich Fenpyrazamin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Pfirsichen, Aprikosen und Erdbeeren gestellt. Bezüglich Metrafenon wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren, Tomaten, Paprika, Auberginen, Kürbisgewächsen und Kulturpilzen gestellt. Bezüglich Propiconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zitrusfrüchten gestellt. Bezüglich Quizalofop-P wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rapssamen, Sonnenblumenkernen, Sojabohnen und Baumwollsamen gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zitrusfrüchten (ausgenommen Orangen), Kopfsalat und anderen Salatarten, Petersilie, Schnittlauch und Hülsenfrüchten gestellt. Bezüglich Thiamethoxam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tafeloliven, Oliven für die Gewinnung von Öl, Blumenkohl und Artischocken gestellt.
(4)
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Fenpyrazamin bei Mandeln, Trauben und Erdbeeren gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Fenpyrazamin in den Vereinigten Staaten von Amerika bei solchen Kulturen zu Rückständen führt, die die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(5)
Bezüglich Spiromesifen wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tee gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Spiromesifen in Japan, Indien und Indonesien bei dieser Kultur zu Rückständen führt, die den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Tee zu vermeiden.
(6)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(7)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(2) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(8)
Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass in Bezug auf die Anwendung von Acetamiprid bei Hülsengemüse (Bohnen und Erbsen (mit Hülsen)) und Hülsenfrüchten (Bohnen und Erbsen) die Zahl der Tests unzureichend ist, um neue RHG für die nordeuropäischen Mitgliedstaaten festzulegen. In Bezug auf die Anwendung von Fenpyrazamin bei Aprikosen und die Anwendung von Quizalofop-P bei Sojabohnen kam sie zu dem Schluss, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzulegen. In Bezug auf die Anwendung von Fenpyrazamin bei Erdbeeren befand die Behörde, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG für die Anwendung im Freien festzulegen.
(9)
In Bezug auf alle anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
(10)
In Bezug auf Adoxophyes orana granulovirus Stamm BV-0001, Paecilomyces lilacinus Stamm 251 und Zucchinigelbmosaikvirus - abgeschwächter Stamm kam die Behörde zu dem Schluss(3), dass diese Stoffe für den Menschen nicht krankheitserregend sind und keine Toxine erzeugen. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist. Bezüglich Heptamaloxyloglucan kam die Behörde zu dem Schluss(4), dass die Aufnahme dieses Stoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.
(11)
Am 7. Juli 2012 nahm die Kommission des Codex Alimentarius(5) Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL-Höchstwerte) für Aacetamiprid, Clothianidin, Tebuconazol und Thiamethoxam an. Diese CXL-Höchstwerte sollten in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als RHG aufgenommen werden, mit Ausnahme derjenigen Werte, die für eine europäische Verbrauchergruppe nicht sicher sind und für die die Union bei der Kommission des Codex Alimentarius einen Vorbehalt(6) geltend gemacht hat.
(12)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die einschlägigen Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu:

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for acetamiprid in purslane, legume vegetables and pulses (beans and peas). EFSA Journal 2012; 10(12):3051 [28 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.3051.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for azoxystrobin in lettuce, spinach, celery, cardoon, spices and rhubarb. EFSA Journal 2012; 10(11):2991 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2991.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fenpyrazamine in almonds, grapes, apricots, peaches and strawberries. EFSA Journal 2012; 10(11):2989 [32 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2989.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for metrafenone in various crops. EFSA Journal 2013; 11(1):3075 [30 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3075.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for propiconazole in citrus fruits. EFSA Journal 2012; 10(12):3049 [35 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.3049.

Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRLs for quizalofop-P in sunflower seed and cotton seed. EFSA Journal 2010; 8(3):1532 [29 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1532.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for quizalofop-P in oilseed rape, sunflower, cotton and soybean. EFSA Journal 2012; 10(12):3008 [28 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.3008.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for spiromesifen in tea. EFSA Journal 2012; 10(12):3050 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.3050.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for tebuconazole in citrus (except oranges), lettuce and other salad plants, parsley and chives. EFSA Journal 2012; 10(9):2898 [37 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2898.

Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRLs for tebuconazole in pulses. EFSA Journal 2011; 9(6):2282 [30 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2282.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for thiamethoxam and clothianidin in various crops. EFSA Journal 2012; 10(11):2990 [44 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2990.

(3)

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Adoxophyes orana granulovirus. EFSA Journal 2012; 10(4):2654 [32 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2654.

Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Paecilomyces lilacinus. doi:10.2903/j.efsa.2007.103r.

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance zucchini yellow mosaic virus - weak strain. EFSA Journal 2012; 10(6):2754 [30 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2754.

(4)

Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance heptamaloxyloglucan. doi:10.2903/j.efsa.2009.334r.

(5)

Berichte des Codex-Komitees für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln unter:

http://www.codexalimentarius.org/download/report/777/REP12_PRe.pdf

Joint FAO/WHO food standards programme Codex Alimentarius Commission. Anhänge II und III. 35. Sitzung. Rom, Italien, 2.-7. Juli 2012.

(6)

Scientific support for preparing an EU position in the 44th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal 2012; 10(7):2859 [155 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2859.

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