Artikel 1 VO (EU) 2013/504
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Kapitel VII wird gestrichen.
- 2.
-
Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Artikel 20
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet in allen Fällen unmittelbar über den in Artikel 19 genannten Antrag.
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