Artikel 1 VO (EU) 2013/512
Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Antrag ist schriftlich in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und von einer Person zu unterzeichnen, die befugt ist, den Antragsteller zu vertreten. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H — Handelsschutzmaßnahmen
Rue de la Loi/Wetstraat 200
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail: TRADE-bicycle-parts@ec.europa.eu.
- 2.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
- a)
- er Beweise dafür enthält, dass der Antragsteller die wesentlichen Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern in Mengen verwendet, die die in Artikel 14 Buchstabe c genannte Schwelle übersteigen;
- b)
- er Anscheinsbeweise dafür enthält, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(*) fallen und
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Wird festgestellt, dass der Antrag nicht zulässig ist, so wird er durch einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 abgelehnt.
- 3.
-
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Vom Tag des Eingangs des Antrags, der den Anscheinsbeweisen zufolge die Bedingungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 erfüllt, und bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags gemäß den Artikeln 6 und 7 wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags aufgrund des gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung ausgeweiteten Zolls für diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgesetzt, die von der untersuchten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Eingang des Antrags ist normalerweise in Betracht zu ziehen, um festzustellen, ob Anscheinsbeweise für die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 vorliegen.
- 4.
-
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Um festzustellen, ob eine Befreiung zu gewähren ist, legt die Kommission einen Untersuchungszeitraum fest, der normalerweise zwölf, mindestens jedoch sechs Monate ab dem Tag der Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf wesentliche Fahrradteile umfasst. Im Rahmen ihrer Untersuchung kann die Kommission vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte für den Untersuchungszeitraum verlangen und/oder Kontrollbesuche im Betrieb durchführen.
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Prüfung der Begründetheit des Antrags wird normalerweise binnen zwölf Monaten nach Eingang aller in Artikel 6 Absatz 1 genannten Informationen abgeschlossen.
- 5.
-
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zeigen die endgültigen Feststellungen, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen, so wird die Befreiung des Antragstellers vom ausgeweiteten Zoll nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genehmigt.
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung nicht, so wird der Antrag nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 abgelehnt, und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird aufgehoben.
- 6.
-
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen;.
- 7.
-
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission kann von sich aus überprüfen, ob die Montagevorgänge der befreiten Partei weiterhin nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen.
- 8.
-
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 10
Widerruf der Zollbefreiung Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sofern
- —
-
eine Überprüfung ergibt, dass die Montagevorgänge der befreiten Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen;
- —
-
die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 8 verletzt werden oder
- —
-
es nach der Entscheidung über die Zollbefreiung an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt.
- 9.
-
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
Verfahrensrechtliche Bestimmungen Für die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 über
- —
-
die Durchführung von Untersuchungen (Artikel 6 Absätze 2, 3, 4 und 5),
- —
-
Kontrollbesuche (Artikel 16),
- —
-
die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (Artikel 18) und
- —
-
vertrauliche Informationen (Artikel 19).
- 10.
-
Artikel 14 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben; oder.
- 11.
-
Dem Artikel 14 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- d)
- die wesentlichen Fahrradteile zur Verwendung bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) bestimmt sind.
- 12.
- Artikel 16 Absatz 3 wird gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
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