Artikel 3 VO (EU) 2013/513

Die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Ein neuer Abschnitt G und ein neuer Erwägungsgrund 22 werden eingefügt:

G.
EINSTELLUNG DER ZOLLRECHTLICHEN ERFASSUNG ZUM ZWECKE DES SCHUTZES GEGEN GEDUMPTE EINFUHREN
(22)
Ab dem 6. Juni 2013 wird der Schutz gegen gedumpte Einfuhren durch einen vorläufigen Antidumpingzoll geregelt. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einfuhren zum Zwecke des Schutzes gegen gedumpte Einfuhren zollrechtlich zu erfassen.

2.
In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und” gestrichen.

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