Präambel VO (EU) 2013/519

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für den Fall, dass vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, bestimmt Artikel 50 der Beitrittsakte, dass die Kommission (sofern sie die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat) zu diesem Zweck die erforderlichen Rechtsakte erlässt.
(2)
In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.
(3)
Die folgenden Verordnungen der Kommission sind daher entsprechend zu ändern:
(4)
Die folgenden Beschlüsse und Entscheidungen der Kommission sind daher entsprechend zu ändern:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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