Präambel VO (EU) 2013/522
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran(1), insbesondere auf Artikel 46 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.
- (2)
- Am 20. Dezember 2012 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Resolution des Sicherheitsrates der VN) 1737 (2006) eingesetzt wurde, die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der VN 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) ein Reiseverbot sowie das Einfrieren ihrer Vermögenswerte verhängt wurde, insofern geändert, als zwei Einrichtungen zu der Liste hinzugefügt wurden. Diese Einrichtungen sollten in die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
- (3)
- Gemäß dem Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran(2) sollten weitere Einrichtung mit Verbindungen zu bereits gelisteten Einrichtungen in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
- (4)
- Darüber hinaus sollten die Einträge zu bestimmten in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden.
- (5)
- Es liegen keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Einrichtungen weiterhin auf der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu führen.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
- (2)
Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.
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