Artikel 10 ODR (VO (EU) 2013/524)
Beilegung der Streitigkeit
Eine AS-Stelle, die die Bearbeitung einer Streitigkeit gemäß Artikel 9 dieser Verordnung übernommen hat,
- a)
- schließt das AS-Verfahren innerhalb der in Artikel 8 Buchstabe e der Richtlinie 2013/11/EU genannten Frist ab;
- b)
- verlangt nicht die persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter, es sei denn, ihre Verfahrensregeln sehen diese Möglichkeit vor und die Parteien stimmen zu;
- c)
-
übermittelt unverzüglich folgende Angaben an die OS-Plattform:
- i)
- das Datum des Eingangs der Beschwerdeakte,
- ii)
- den Streitgegenstand,
- iii)
- das Datum des Abschlusses des AS-Verfahrens,
- iv)
- das Ergebnis des AS-Verfahrens;
- d)
- ist nicht verpflichtet, das AS-Verfahren über die OS-Plattform durchzuführen.
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