Artikel 10 ODR (VO (EU) 2013/524)

Beilegung der Streitigkeit

Eine AS-Stelle, die die Bearbeitung einer Streitigkeit gemäß Artikel 9 dieser Verordnung übernommen hat,

a)
schließt das AS-Verfahren innerhalb der in Artikel 8 Buchstabe e der Richtlinie 2013/11/EU genannten Frist ab;
b)
verlangt nicht die persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter, es sei denn, ihre Verfahrensregeln sehen diese Möglichkeit vor und die Parteien stimmen zu;
c)
übermittelt unverzüglich folgende Angaben an die OS-Plattform:

i)
das Datum des Eingangs der Beschwerdeakte,
ii)
den Streitgegenstand,
iii)
das Datum des Abschlusses des AS-Verfahrens,
iv)
das Ergebnis des AS-Verfahrens;

d)
ist nicht verpflichtet, das AS-Verfahren über die OS-Plattform durchzuführen.

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