ANHANG VO (EU) 2013/533
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 101 (Chlorthalonil) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
- 2.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 102 (Chlortoluron) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
- 3.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 103 (Cypermethrin) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
- 4.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 104 (Daminozid) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
- 5.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 105 (Thiophanatmethyl) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
- 6.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 106 (Tribenuron) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
- 7.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 117 (1-Methylcyclopropen) wird das Datum 31. März 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
- 8.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 118 (Forchlorfenuron) wird das Datum 31. März 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
- 9.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 119 (Indoxacarb) wird das Datum 31. März 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
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