ANHANG VO (EU) 2013/533

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 101 (Chlorthalonil) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
2.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 102 (Chlortoluron) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
3.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 103 (Cypermethrin) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
4.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 104 (Daminozid) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
5.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 105 (Thiophanatmethyl) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
6.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 106 (Tribenuron) wird das Datum 28. Februar 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
7.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 117 (1-Methylcyclopropen) wird das Datum 31. März 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
8.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 118 (Forchlorfenuron) wird das Datum 31. März 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.
9.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 119 (Indoxacarb) wird das Datum 31. März 2016 durch 31. Oktober 2017 ersetzt.

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