Artikel 17 VO (EU) 2013/543
Regel- und Ausgleichsenergie
(1) Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB oder gegebenenfalls die Betreiber von Regelenergiemärkten, sofern solche Märkte existieren, dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:
- a)
-
Regeln für Regel- und Ausgleichsenergie, die Folgendes einschließen:
- —
-
die Verfahren für die Beschaffung verschiedener Arten von Regelreserven und von Regelenergie,
- —
-
die Methode für die Vergütung sowohl der Bereitstellung von Reserven als auch der für den Ausgleich abgerufenen Energie,
- —
-
die Methode für die Berechnung der Ausgleichsenergieentgelte,
- —
-
gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der grenzüberschreitende Ausgleich von Regelleistung und -energie zwischen zwei oder mehr Regelzonen durchgeführt wird, und die Bedingungen für die Teilnahme von Erzeugern und Verbrauchern;
- b)
-
die Höhe der vom ÜNB kontrahierten Regelreserven (MW) mit folgenden Angaben:
- —
-
Reservequelle (Erzeugung oder Last),
- —
-
Art der Reserve (z. B. Primärreserve, Sekundärreserve, Minutenreserve),
- —
-
Zeitraum, für den die Reserven kontrahiert werden (z. B. Stunde, Tag, Woche, Monat, Jahr usw.);
- c)
- von dem ÜNB pro Art der beschafften Regelreserve und pro Beschaffungszeitraum gezahlte Preise (Währung/MW/Zeitraum);
- d)
- akzeptierte aggregierte Angebote pro Ausgleichsenergiezeiteinheit, getrennt für jede Art der Regelreserve;
- e)
- die Menge der abgerufenen Regelleistung (MW) pro Ausgleichsenergiezeiteinheit und pro Reserveart;
- f)
- von dem ÜNB für die abgerufene Regelenergie pro Ausgleichsenergiezeiteinheit und pro Reserveart gezahlte Preise; die Preisinformationen sind für die positive und negative Regelrichtung getrennt mitzuteilen;
- g)
- Ausgleichsenergiepreise pro Ausgleichsenergiezeiteinheit;
- h)
- Gesamtausgleichsvolumen pro Ausgleichsenergiezeiteinheit;
- i)
-
monatlicher finanzieller Saldo der Regelzone mit folgenden Angaben:
- —
-
Aufwendungen, die dem ÜNB für die Beschaffung der Reserven und für den Abruf der Regelenergie entstanden sind,
- —
-
Nettoerlöse des ÜNB nach der Abrechnung der Ausgleichsenergiekonten mit den Bilanzkreisverantwortlichen;
- j)
-
gegebenenfalls Informationen über den regelzonenübergreifenden Ausgleich pro Ausgleichsenergiezeiteinheit mit folgenden Angaben:
- —
-
Volumen der ausgetauschten Gebote und Angebote pro Beschaffungszeiteinheit,
- —
-
Höchst- und Mindestpreise der ausgetauschten Gebote und Angebote pro Beschaffungszeiteinheit,
- —
-
Volumen der in den betroffenen Regelzonen abgerufenen Regelenergie.
Betreiber von Regelenergiemärkten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.
(2) Die Informationen gemäß
- a)
- Absatz 1 Buchstabe b werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwei Stunden vor dem nächsten Beschaffungsverfahren veröffentlicht;
- b)
- Absatz 1 Buchstabe c werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach dem Ende des Beschaffungsverfahrens veröffentlicht;
- c)
- Absatz 1 Buchstabe d werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;
- d)
- Absatz 1 Buchstabe e werden so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Betriebsperiode veröffentlicht. Falls die Daten vorläufig sind, werden die Zahlen aktualisiert, sobald die Daten vorliegen;
- e)
- Absatz 1 Buchstabe f werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;
- f)
- Absatz 1 Buchstabe g werden so bald wie möglich veröffentlicht;
- g)
- Absatz 1 Buchstabe h werden so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Betriebsperiode veröffentlicht. Falls die Daten vorläufig sind, werden die Zahlen aktualisiert, sobald die Daten vorliegen;
- h)
- Absatz 1 Buchstabe i werden spätestens drei Monate nach dem Betriebsmonat veröffentlicht. Falls die Abrechnung vorläufig ist, werden die Zahlen nach der endgültigen Abrechnung aktualisiert;
- i)
- Absatz 1 Buchstabe j werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.