ANHANG VO (EU) 2013/543

Veröffentlichung der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Informationen

Kapazitätsvergabezeitraum Zu veröffentlichende prognostizierte zonenübergreifende Kapazität Zu veröffentlichende angebotene Kapazität
Jährlich Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember, für alle Monate des Folgejahres Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember
Monatlich Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren für alle Tage des Folgemonats Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren
Wöchentlich Jeden Freitag für alle Tage der Folgewoche Einen Tag vor dem wöchentlichen Vergabeverfahren
Vortäglich Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Marktes
Untertäglich Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor der ersten untertäglichen Vergabe und danach in Echtzeit

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