ANHANG II VO (EU) 2013/546
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(*) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
45 |
Eugenol CAS-Nr. 97-53-0 CIPAC-Nr. 967 |
4-Allyl-2-methoxyphenol |
≥ 990 g/kg Relevante Verunreinigung: Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials |
1. Dezember 2013 | 30. November 2023 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Eugenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor. |
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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