Artikel 1 VO (EU) 2013/549

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010” oder „ESVG” ) eingeführt.

(2) Das ESVG 2010 legt Folgendes fest:

a)
eine Methodik (Anhang A) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union sowie der Ergebnisse nach Artikel 3 verwendet wird;
b)
ein Programm (Anhang B) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 5 und 10 für alle Rechtsakte der Union, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.

(4) Diese Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat dazu, für seine eigenen Zwecke die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 2010 zu erstellen.

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