Artikel 10 VO (EU) 2013/549

Übergangsbestimmungen

(1) Für Haushalts- und Eigenmittelzwecke ist als geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsakte — insbesondere der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 und der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel(1) — das ESVG 95 anzusehen, solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(2) in Kraft ist.

(2) Zur Festlegung der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel können die Mitgliedstaaten — solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom in Kraft ist — abweichend von Absatz 1, wenn die benötigten detaillierten Daten nach dem ESVG 95 nicht verfügbar sind, Daten verwenden, die auf dem ESVG 2010 basieren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)

ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

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