Artikel 6 VO (EU) 2013/549

Ausnahmeregelungen

(1) Soweit die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System erforderlich macht, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten für eine Höchstdauer von drei Jahren befristete Ausnahmeregelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren beschlossen.

(2) Die Kommission gewährt befristete Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 nur für einen Zeitraum, der ausreichend ist, um dem Mitgliedstaat die Anpassung seiner statistischen Systeme zu ermöglichen. Der Anteil des BIP eines Mitgliedstaats innerhalb der Union oder des Euro-Währungsgebiets begründet für sich genommen noch keine Ausnahmeregelung. Die Kommission unterstützt die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen.

(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken stellen die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kommission spätestens 26. Juli 2023 einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und zur Aufhebung von elf Rechtsakten im Bereich Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1).

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