Präambel VO (EU) 2013/555
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)(1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren(2) enthält Durchführungsmaßnahmen mit Gesundheitsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte.
- (2)
- Aufgrund der geografischen Lage und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Zugangs zum kroatischen Hafen Ploče nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ist es erforderlich, spezifische Bedingungen für die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer festzulegen.
- (3)
- Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission(3) werden ein Verzeichnis zugelassener Grenzkontrollstellen sowie bestimmte Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES festgelegt. Da die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit den betreffenden tierischen Nebenprodukten aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer nur mittels des Zugangs über die kroatischen Grenzkontrollstellen Nova Sela und Ploče möglich ist, ist es erforderlich, diese Grenzkontrollstellen in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufzunehmen, sobald die technischen Bedingungen für ihre Zulassung erfüllt sind.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
- (3)
ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.
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