Artikel 4 VO (EU) 2013/557
Forschungseinrichtungen
(1) Die Anerkennung der Forschungseinrichtungen beruht auf Kriterien, die sich auf Folgendes beziehen:
- a)
- den Zweck der Einrichtung; der Zweck der Einrichtung wird anhand ihrer Satzung, ihres Auftrags oder einer anderen Erklärung über ihren Zweck beurteilt; im Zweck der Einrichtung muss ein Forschungsbezug erkennbar sein;
- b)
- den Nachweis, dass die Einrichtung hochwertige Forschung betreibt und diese der Öffentlichkeit zugänglich macht; die Erfahrung der Einrichtung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben wird unter anderem anhand zur Verfügung stehender Listen mit Veröffentlichungen und Forschungsvorhaben, an denen die Einrichtung beteiligt war, beurteilt;
- c)
- die interne Organisation der Forschungstätigkeiten; die Forschungseinrichtung ist eine separate Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit dem Schwerpunkt Forschung oder eine Forschungsabteilung innerhalb der Organisation; die Forschungseinrichtung muss bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom und von den Politikbereichen der Stelle, der sie angehört, getrennt sein;
- d)
- die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit; die Forschungseinrichtung erfüllt die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
(2) Eine Geheimhaltungsverpflichtung, der alle Forscher der Einrichtung unterliegen, die Zugang zu den vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke haben werden, und in der die Bedingungen des Zugangs, die Pflichten der Wissenschaftler, die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit statistischer Daten und die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Pflichten festgelegt sind, wird von einem dafür ordnungsgemäß benannten Vertreter der Forschungseinrichtung unterzeichnet.
(3) In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung der Forschungseinrichtungen, die auch die Geheimhaltungsverpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 umfassen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien im Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.
(4) Berichte über die Beurteilungen der Forschungseinrichtungen werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen zur Verfügung gestellt.
(5) Die Kommission (Eurostat) führt eine aktualisierte Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und veröffentlicht diese auf ihrer Website.
(6) Die Kommission (Eurostat) nimmt regelmäßig Überprüfungen der in die Liste aufgenommenen Forschungseinrichtungen vor.
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