Artikel 9 VO (EU) 2013/557

Organisatorische Angelegenheiten

(1) Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ESS-Ausschuss regelmäßig darüber, welche administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten und die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung oder jeglicher Verwendung, die über die Zwecke hinausgeht, für die der Zugang gewährt wurde, zu überwachen und auszuschalten.

(2) Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht auf ihrer Website:

a)
Leitlinien für die Beurteilung von Forschungseinrichtungen, Forschungsvorschlägen und Zugangseinrichtungen,
b)
die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen,
c)
die Liste der akkreditierten Zugangseinrichtungen,
d)
die Liste der Datensätze für Forschungszwecke mit der entsprechenden Dokumentation und den zur Verfügung stehenden Zugangsarten.

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